Zusammenfassung:
ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDZINSRECHTS UND EINIGER ANDEREN BEGRENZTEN DINGLICHEN RECHTE IN DER I. HÄLFTE DES XX. JH., IN BEISPIEL VON TARTU

Toomas Mägi

Das Grundzinsrecht wurde als die juristische Grundlage der Enteignung des Immobiliarvermögens schon im 19. Jh. breit verwendet. Für den Vorzug der Institution wurde gehalten, daß der Pächter ziemlich große Rechte bei der Verwendung des Grundstückes als des Eigentums bekommt, doch bleibt auch dem Verpächter (Stadtverwaltung, St. Johanniskirche, Tartuer Universität) genügend Möglichkeiten, um die Lage unter der Kontrolle zu halten. So handelte es sich um eine alle Seiten befriedigende und in Praxis durchgeprüfte Institution, dabei entstand das sog. geteilte Eigentumsrecht. Genauer wird dieses Recht im Liv-, Est- und Kurländischen Privatrecht (später BES) § 942, wo das Eigentumsrecht in zwei Teile eingeteilt wird, nämlich das Obereigentumsrecht (dominium directum) und Nutzungseigentumsrecht (dominium utile), fixiert. Das Grundzinsrecht ist aber nicht das einzige Recht, worauf sich die Immobiliengeschäfte basierten. Durch die Mehrheit von den Geschäften änderte sich nicht der Besitzer des Immobilienvermögens, sondern die Gebäude und das Grundstück wurden mit verschiedenen begrenzten dinglichen Rechten belastet. In Verbindung mit dem geteilten Eigentumsrecht kann man aus den Grundbüchern die Verträge finden, in deren in der alltäglichen Praxis wenigstens drei zum begrenzten dinglichen Recht gehörenden Institutionen verwendet sind:

1) Grundzinsrecht (BES § 1324-1334)
2) Erbpachtrecht (BES § 4131-4154)
3) Lebenslängliches Besitzrecht (russ. poziznennoje vladenie - nach dem Russischen Zivilkodex § 514) und das lebenslängliche Nutzungsrecht oder Nießbrauchsrecht (Ususfruktus - Servitut, BES § 1199 ff.; § 1251-1296).

Die zwei letzten sind sehr ähnliche zum Servitutenrecht gehörende Institutionen. Bei allen deren kann man über das sog. geteilte Eigentum sprechen. Die auf dieser Weise zum Nutzungseigentümer oder Nutznießer gewordenen Personen waren stimmberechtigt, d. h. sie durften an den Wahlen der Stadtverordneten teilnehmen.

Servitutenrecht, Reallast, Grundzinsrecht, Erbpachtrecht und Erbbaurecht bilden die begrenzten dinglichen Rechte der Nutzung. Im System des Liv-, Est- und Kurländischen Privatrechts waren die Gruppen der dinglichen Rechte nicht genügend klar unterschieden. So spricht man unter dem III. Titel des II. Buches über das Eigentum, unter dem IV.Titel über Servituten, unter dem V. Titel über Reallast, unter dem VI. Titel über Pfandrecht und unter dem VII. Titel über Näherrecht, das zum dinglichen Recht gehörende Erbpachtrecht befindet sich aber im Teil des Obligationsrechts (d. h. unter dem XIII. Titel des IV. Buches).